Statuten

I. NAME UND SITZ

Art. 1 Unter dem Namen “Echtzeit - Digitale Kultur”, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

III. ZIEL UND ZWECK

Art. 3 Zweck des Vereins ist es, die Organisation und Durchführung des “Buenzli Multimedia Festivals” sicherzustellen sowie die Demoszene in der Schweiz zu Fördern und bekannter zur machen.

IV. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Mitglieder des Vereins “Echtzeit - Digitale Kultur” können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern sowie Passivmitgliedern.
Neue Aktivmitglieder werden durch die bereits bestehenden Aktivmitglieder mit einer einfachen Mehrheit gewählt.
Damit ein Passivmitglied in den Verein aufgenommen werden kann, muss es mündlich oder schriftlich (auch per Email/Webformular) eine Beitrittserklärung einreichen. Ein Beitritt kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Der Vorstand des Vereins entscheidet, welche Einsichtsrechte in die Vereinsakten den Passivmitgliedern zusteht. Passivmitglieder werden über die Entscheide des Vorstandes und der Aktivmitglieder informiert, haben aber kein Mitspracherecht.

Art. 5 Es existiert ein Jahresbeitrag für Aktivmitglieder. Dieser beträgt CHF 10.- und ist per Einzahlung auf das Vereinskonto oder Barabgabe an den Kassier zu begleichen. Zahlungstermin ist jeweils das Datum der Generalversammlung. Ein Aktivmitglied verpflichtet sich zudem, sich für das erreichen des Vereinsziels in einem vertretbaren Rahmen einzusetzen und dazu seine Aufgaben, festgesetzt durch die Mitgliederversammlung vollumfänglich zu erledigen.
Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von CHF 100.- nach erfolgter Rechnungsstellung durch den Vorstand. Wird dieser Beitrag nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft. Passivmitglieder leisten nur auf eigenen Wunsch einen aktiven Beitrag an die Vereinsziele.

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt; b) Ausschluss; c) Todesfall. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

V. ORGANE

Art. 7 Die Organe des Vereins “Echtzeit - Digitale Kultur” sind: a) die Hauptversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle.

a) Die Hauptversammlung

Art. 8 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt und betrifft nur Aktivmitglieder. Passivmitglieder haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und haben kein Stimmrecht.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich (per Email, Brief) an den Präsidenten zu richten.

Art. 9 Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von der einfachen Mehrheit der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgenden: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle; b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge; d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; e) Festsetzung der Aufträge der einzelnen Mitglieder. f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen; g) Änderung der Statuten; h) Auflösung des Vereins.

Art. 11 Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

b) Der Vorstand

Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Alle Aktivmitglieder sind im Vorstand vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird auf Antrag des Präsidenten einberufen oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 13 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident; b) Vizepräsident; c) Aktuar; d) Kassier.
Der Präsident kann nicht gleichzeitig Kassier oder Vizepräsident sein - ansonsten ist Ämterkumulation zulässig.

Art. 14 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen; b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen; c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 15 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten.

c) Die Revisionsstelle

Art. 16 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

Art. 17 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 18 Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

VI. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 19 Aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Passivmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VII. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21 Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen.
Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt sowie an weiteren Hauptversammlungen angepasst und durch die Mitglieder genehmigt.


Stand: 15. Oktober 2006
Eine schriftliche Kopie der Statuten kann jederzeit beim Vorstand geordert werden.